Vergütung

Die Vergütung  wird in zwei Bereiche aufgeteilt und richtet sich der Art des Gutachtens und gliedert sich wie folgt:

1) DAS GERICHTSGUTACHTEN
Auftraggeber ist das Gericht. Es sind die Regelungen des JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) anzuwenden. Eine oder mehrere Parteien können im Gerichts-verfahren ein Sachverständigengutachten beantragen. Das Gericht fordert auf, einen vom ihm festgesetzten Vorschuss an die Gerichtskasse zu zahlen. Ist der Vorschuss eingegangen, schickt das Gericht die Gerichtsakte zum bestellten Sachverständigen zu Erstellung des Gutachtens. Nach Prüfung des Zahlungseingangs beginnt der Sachverständige mit seiner Arbeit.

Die Abrechnung erfolgt nach den Grundsätzen des JVEG direkt zwischen dem bestellten Sachverständigen und dem erkennenden Gericht.

 


In einem Privatgutachten verhält es sich bei der Abrechnung wie folgt:

2) DAS PRIVATGUTACHTEN
Wird der Sachverständige von einer Firma oder einer Privatperson beauftragt, so kommt üblicherweise ein Werkvertrag nach BGB zustande. Hier sind die Vergütungssätze entsprechend den Regelungen des BGB vereinbart.

Im konkreten Fall kommt der Auftrag per schriftlichem Privatgutachtenauftrag zustande. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Internetseite im Bereich Downloads als Muster.

Hier ist zwischen einem Auftrag für eine mündliche Beratung, die oftmals die Vorstufe einer Beauftragung zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten ist, oder der komplette Privatgutachtenauftrag selbst zu unterscheiden.




2.1) DIE LEISTUNGSVERGÜTUNG
Der Stundenverrechnungssatz liegt zwischen ca. 128,00 Euro und ca. 220,00 Euro zzgl. geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer. Im Fall einer üblichen Privat-Begutachtung des wohnhäuslichen Bereichs sind sehr häufig 128,00 Euro pro Stunde ausreichend. Bei Begutachtungen im hoch technisierten Fabrik- und Industriebereich kann es durchaus üblich und angemessen sein, eine Vergütung in Höhe von ca. 220,00 Euro aufwenden zu müssen.

Die Formulierung im Vertrag könnte dann lauten:
"Als Vergütungssatz des Sachverständigen pro Stunde der Inanspruchnahme, einschließlich Zeitaufwand für notwendige Fahrten, Akten- bzw. Unterlagenstudium und Ausarbeitung des Gutachtens, gelten 128,-* Euro zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer als vereinbart." (*= hier lediglich als Beispielbetrag genannt)
Alle anfallenden Zeitaufwendungen, die vom Sachverständigen für den konkreten Fall aufgewendet werden, werden nach diesem Verrechnungssatz abgerechnet. Es ist unabhängig, ob diese Aufwendungen vor Ort am Objekt, auf dem Weg zum oder vom Objekt oder an anderen Orten, wie zum Beispiel in seiner Firma, stattfinden. Diese Vorgehensweise ist - abgesehen vom Verrechnungssatz - bei Privat- und Gerichtsgutachten üblich.


2.2) DER ERSATZ VON AUFWENDUNGEN
„Zusätzlich sind dem Sachverständigen die im Zusammenhang mit der Gutachtenerarbeitung entstandenen Fahrtkosten, Barauslagen und alle sonstigen Aufwendungen gemäß den Sätzen des JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) sowie Auslagen für Porto und Telefon gesondert zu erstatten.“

Einfachheithalber werden hier die Abrechnungssätze herangezogen, die auch bei einer gerichtlichen Beauftragung zur Abrechnung kommen würden. Bezug nehmend auf die gesetzliche Vergütung (JVEG) erspart man sich zeitraubende Vereinbarungen und aufwendige Auflistungen, die sonst individuell geregelt werden müssten.


2.3) DER KOSTENVORSCHUSS
Der Sachverständige ist lediglich seinem Gewissen verpflichtet. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht zu beeinflussen, arbeitet der Sachverständige auf Vorschussbasis. Nachdem Auftraggeber und Sachverständiger die Aufgaben und Fragenstellung detailliert besprochen und schriftlich fixiert haben, kann der Sachverständige die Kosten für die Gesamtbeauftragung abschätzen. Auf dieser Basis werden die wahrscheinlich anfallenden Gesamtkosten errechnet. Diese Gesamtsumme wird dann im Privatgutachten als Kostenvorschuss festgesetzt.

Der Text könnte wie folgt lauten:
„Die voraussichtlich Gesamtkosten in Höhe von ca. xxxx- Euro entstehen, die ich / wir als Kostenvorschuss sofort zahle/n. Mir / uns ist bekannt, dass der Sachverständige vor Eingang des Vorschusses seine Tätigkeit für mich / uns nicht aufnimmt. … Die Zahlung des Kostenvorschusses wird auf folgendes Sachverständigenkonto überwiesen: …“

Es kann vorkommen, dass das technische Ergebnis der gutachterlichen Überprüfung nicht dem entspricht, was der private Auftraggeber sich gewünscht oder erwartet hatte. Es darf nicht in Betracht gezogen werden, dass das Ergebnis des Gutachtens und die Bezahlung in einen Zusammenhang gebracht werden. Der Sachverständige hat in seiner Bewertung neutral zu sein, unabhängig, ob er vom Gericht oder von einer Privatpartei beauftragt wird.

Der Sachverständige beginnt erst mit seiner Arbeit, nachdem er den vorgenannten Kostenvorschuss erhalten hat. Damit ist der Sachverständige sicher, unabhängig vom Ausgang seiner Untersuchungen, die gesamte oder mindestens aber einen Großteil seiner Vergütung, bereits erhalten zu haben.

Da Kostenvorschuss und Abrechnungssumme nicht identisch sind, kann weiteres vereinbart werden:
„Eine sich ergebende Restforderung ist 10 Tage nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Eine sich ggf. ergebende Rückzahlung von Überschußbeträgen wird innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszustellung an den Auftragsgeber überwiesen.„

Es können weitere Regelungen z. B. bezüglich Gerichtsterminen, Handlungsspielraum, Ermächtigungen u. ä. zu fixieren.

In einigen Fällen kann es erforderlich sein, die Gegenseite zu einem ggf. erforderlichen Ortstermin zu laden.



DER PRIVATGUTACHTENAUFTRAG ALS DOWNLOAD