Privatgutachten
Vor allem die Emotionalisierung der Parteien ist entscheidend. Eine schnelle und verhältnismäßig preiswerte Problemlösung kann ein Privatgutachten sein, wenn beide Vertragsparteien sachlich bleiben und alle Fragestellungen objektiv behandeln.
Dem Gerichtsgutachten ist der Vorzug zu geben, wenn an einem Rechtsstreit kein Weg mehr vorbeiführt. Die Wahl Gutachtenform ist zu beachten, da dem Privatgutachten in einem späteren Rechtsstreit nur dann Verbindlichkeit zukommt, wenn die Gegenseite dieses Gutachten auch akzeptiert. Ansonsten ist von einem einseitigen Parteivortrag auszugehen.
Die aktuelle Rechtssprechung (Stand 2011) tendiert zu mehr Gewicht bei Privatgutachten im gerichtlichen. Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten werden, befragen Sie bitte ihren Anwalt.
Es kann sinnvoll sein, wenn es der Prozessvorbereitung und/oder der Prozess-Risikoabwägung dient, vor einem zu erwartendem Rechtsstreit ein Privatgutachten heranzuziehen.
Durchaus zweckmäßig kann aber auch als Parteivortrag ein Privatgutachten sein, dass in ein streitiges Gerichtsverfahren eingebracht wird.
Wird ein Privatgutachten von einer Partei in das gerichtliche Verfahren eingebracht, wird dieses Bestandteil der Gerichtsakte. Sollte es im Laufe des Gerichtsverfahrens zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gerichtsgutachtens kommen, so kann / wird das Gericht hierzu Bezug nehmen.